Satzung
Neues Siebold-Forum zu Würzburg e.V.
Inhalt
§ 1
Name, Vereinssitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Neues Siebold-Forum zu Würzburg e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg einzutragen und hat seinen Sitz in Würzburg. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses zwischen Deutschland und Ostasien, sowie die Erforschung und Weiterführung des Lebenswerkes Philipp Franz von Siebolds. Zu seinen Aufgaben zählt die Pflege der Beziehungen zu Organisationen und Institutionen mit verwandten Zielen, insbesondere zu solchen, die sich mit ostasiatischen Kulturen und Ländern beschäftigen.
Die Ziele des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:
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Durchführung und Förderung von Aktivitäten, die zum gegenseitigen Verständnis und zu einem Dialog der Kulturen beitragen. Hierbei ist an Ausstellungen, Kurse, Aufführungen, Gesprächskreise, Seminare und Reisen und an eine enge Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Partnerschaften (z.B.die Städtepartnerschaft Otsu-Würzburg gedacht.
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Unterstützung und Initiierung von Kontakten zwischen Menschen und Institutionen aus Europa und Ostasien, insbesondere aus Deutschland und Japan. Der Verein soll in Würzburg Anlaufpunkt und Treffpunkt für Japaner sein.
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Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Projekten mit deutsch-ostasiatischer Themenstellung, darunter Projekten, die sich mit den Arbeiten von Philipp Franz von Siebold und seiner Nachfahren beschäftigen.
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Unterstützung von Vereinen und Gruppierungen für japanisch-ostasiatische Kampfsportarten (Budo).
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Aufbau eines Forums für ostasiatische Medizin- und Pflanzenkunde.
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Aufbau einer Fachbibliothek und eines Facharchivs.
Um den Vereinszweck im gewünschten Umfang verwirklichen zu können, strebt der Verein die Einrichtung von zwei Institutionen in Würzburg an, nämlich
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eines Museums für die Völkerkunde Ostasiens, z.B. als Zweigniederlassung des Völkerkundemuseums in München, und
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eines Institutes/Lehrstuhls für Japanologie an der Universität Würzburg.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
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ordentlichen Mitgliedern
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korporativen Mitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die Aufgaben und Ziele des Vereins als eigene wahrnehmen und vertreten.
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Korporative Mitglieder sind Körperschaften (juristische Personen), die bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Jedes Mitglied erhält den Rundbrief des Vereins, der jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste enthält.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Der Beitritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von einem Monat. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nur dann statthaft, wenn wegen triftiger Gründe davon auszugehen ist, daßder Bewerber nicht die in § 3 genannten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb von einem Monat Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zu erheben. Diese entscheidet endgültig.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschlußdes Mitgliedes.
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Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mit einer vierteljährlichen Frist zum Schlußdes Kalenderjahres zu erklären.
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Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoßgegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluß der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschlußist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung mußinnerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
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Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind-
die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
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die Arbeitskreise
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der Beirat.
§ 7
Mitgliederversammlung-
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
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Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung von Tagesordnung, Ort und Zeit spätestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Dies gilt grundsätzlich nicht für Anträge zu einer Satzungsänderung. über die Zulassung von danach eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10% aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung von Tagesordnung, Ort und Zeit spätestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen.
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Jede ordnungsgemäßeinberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jedes persönliche oder korporative Mitglied hat eine Stimme, eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Die Wahl des Vorstandes.
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Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung des Vereins jederzeit zu überprüfen. Über die Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.
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Die Diskussion über die Arbeit des Vereins.
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Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ein Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft mußschriftlich und von mindestens 10% aller Mitglieder, mindestens aber von 10 Mitgliedern unterstützt beim Vorstand eingereicht werden.
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Die Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit.
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Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
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Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden (dem Vorsitzenden), im Falle ihrer (seiner) Verhinderung von ihrer Stellvertreterin (seinem Stellvertreter) geleitet.
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder ein Mitgliederbeschlußdem entgegenstehen.
Über jede Mitgliederversammlung ist durch die Schriftführerin (den Schriftführer) oder eine Vertreterin (einen Vertreter) eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest den Wortlaut aller Beschlüsse enthalten mußund von der Versammlungsleiterin (dem Versammlungsleiter) und der Schriftführerin (dem Schriftführer) bzw. der Vertreterin (dem Vertreter) zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift wird im nächsten Rundbrief des Vereins veröffentlicht.
§ 9
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden (des Vorsitzenden).
Der Vorstand besteht aus
- einer Vorsitzenden (einem Vorsitzenden)
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einer stellvertretenden Vorsitzenden (einem stellvertretenden Vorsitzenden)
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einer Schatzmeisterin (einem Schatzmeister)
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einer Schriftführerin (einem Schriftführer)
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vier Vorstandsmitgliedern für die in § 2 angeführten Vereinsziele.
§ 10
Wahl des Vorstandes
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Für alle Wahlen wird ein Wahlausschußvon drei Mitgliedern vom Vorstand eingesetzt, der seine Sprecherin (seinen Sprecher) selbst bestimmt. Wahlen erfolgen geheim und werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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Für jeden der in § 9 genannten Vorstände wird eine eigene Wahl durchgeführt. Grundlage der Wahlen sind Kandidatenlisten, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Hierbei sind wohl Mehrfachkandidaturen, aber nicht ämterhäufung zugelassen. Jedes Mitglied hat das Recht, mittels schriftlichem Antrag Kandidaten zu benennen.
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Wird ein Vorstandsposten während einer Wahlperiode vakant, bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter für den Rest der Wahlperiode.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die
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gemeinsame gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach außen durch die Vorsitzende (den Vorsitzenden) oder die stellvertretende Vorsitzende (den stellvertretenden Vorsitzenden) und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB
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Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufstellung des Haushaltsplanes und Erstellung eines Jahreskassenberichtes durch die Schatzmeisterin (den Schatzmeister)
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Herausgabe eines Rundbriefes durch die Schriftführerin (den Schriftführer), der die Mitglieder über aktuellen deutsch-ostasiatische Aktivitäten allgemein und die Vereinsaktivitäten insbesondere informiert
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Einsetzen von Arbeitskreisen
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Koordinierung der wissenschaftlichen, kulturellen und anderen, zum deutsch-ostasiatischen Verständnis beitragende Aktivitäten
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Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie Durchführung der gefaßten Beschlüsse
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Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
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Entscheidung über Aufnahme und Ausschlußvon Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt die Vorsitzende (der Vorsitzende) nach Bedarf oder auf Antrag von zwei anderen Vorstandsmitgliedern ein. Der Vorstand bestimmt selbst die Tagesordnung seiner Sitzungen und beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden (des Vorsitzenden). Wenn diese (dieser) sich enthält, entscheidet das Los. Über jede Vorstandssitzung ist durch die Schriftführerin (den Schriftführer) oder eine Vertreterin (einen Vertreter) eine Niederschrift anzufertigen, die zumindest den Wortlaut aller Beschlüsse enthalten mußund von der Sitzungsleiterin (dem Sitzungsleiter) und der Schriftführerin (dem Schriftführer) bzw. der Vertreterin (dem Vertreter) zu unterzeichnen sind.
§ 12
Die Arbeitskreise
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Jedes Mitglied hat das Recht, die Einsetzung eines Arbeitskreises für die Durchführung eines Projektes zu beantragen. Der Antrag erfolgt schriftlich von mindestens drei Projektmitarbeitern und unter Angabe der Gründe, wie das Projekt den im § 2 genannten Vereinszielen dient.
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Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
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Wird der Antrag durch den Vorstand angenommen, wählen die Projektteilnehmer für jeweils ein Jahr eine Sprecherin (einen Sprecher) und eine Stellvertreterin (einen Stellvertreter), die dadurch zu Mitgliedern des Beirates werden.
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Wird der Antrag durch den Vorstand abgelehnt, so haben die Antragsteller das Recht, innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung zu erheben.
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Die Aktivitäten der Arbeitskreise werden durch den Vorstand unterstützt.
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Die Sprecherin (der Sprecher) eines eingesetzten Arbeitskreises berichtet der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Projektarbeit.
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Ein Arbeitskreis wird aufgelöst durch
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den Vorstand auf Antrag der Sprecherin (des Sprechers) de
s Arbeitskreises, oder
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durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
§ 13
Der Beirat
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Mitglieder des Beirates sind die Sprecherinnen (die Sprecher) der Arbeitskreise und ihre Stellvertreterinnen (Stellvertreter).
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Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Beiratsvorsitzende (einen Beiratsvorsitzenden). Diese (dieser) koordiniert die Arbeit des Beirates und seine Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
§ 14
Gemeinnützigkeit und Finanzierung
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt (vgl. § 2) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
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Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
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Die Beiträge werden in Form eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 15
Satzungsänderung
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Der Antrag auf Satzungsänderung mußbei der Einladung zur Mitgliederversammlung im Tagesordnungsvorschlag enthalten sein.
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Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen/Bedingungen können vom Vorstand beschlossen werden.
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Bei Erreichen eines der in § 2 genannten Ziele (7) und (8) ist die Satzung entsprechend zu ändern.
§ 16
Auflösung des Vereins
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Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Würzburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Übergangsregelung
Die erste Mitgliederversammlung kann als Gründungsversammlung Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluß der Gründungsversammlung am 23. Februar 1998 in Würzburg in Kraft.